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Statuten & Reglemente

Der SVTF ist als privatrechtlicher Verein organisiert und hat seinen Sitz im Kanton Aargau. Oberstes Organ ist – nach der Gesamtheit aller Mitglieder des SVTF – der Vorstand. Die rechtlichen Grundlagen des Vereins basieren auf den nachfolgenden Reglementen:

Stand: 2. Mai 2019

Statuten

1. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiete

Art. 1
Name

 

Der Schweizer Verein Textilfachleute  SVTF ist ein Verein im Sinne von Art 60 ff.  des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Verein wurde am 24. Oktober 2012 als Nachfolgeorganisation der folgenden Vereine gegründet:

Schweizerische Vereinigung Textil und Chemie, SVTC sowie

Schweizerische Vereinigung von Textilfachleuten, SVT.

Art. 2
Sitz

Der Sitz des Vereins ist:

Schweizer Verein Textilfachleute SVTF
c/o TVS Textilverband Schweiz
Beethovenstrasse 20
8002 Zürich

 

Art. 3
Zweck

 

Der SVTF bezweckt den Zusammenschluss von Textilfachleuten aller Stufen sowie von Personen aus benachbarten Fachgebieten.

Seine Ziele sind:

a) Berufliche Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder.

b) Pflege der Kontakte unter den Mitgliedern sowie zu Vereinigungen mit vergleichbarer Zielsetzung.

Der SVTF verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 4
Tätigkeiten

 

Dem in Art. 3 genannten Zweck des SVTF wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten nachgelebt :

a)      Veranstaltungen von Vorträgen und Diskussionen.

b)      Organisation von fachtechnischen Betriebsbesichtigungen, Exkursionen und Studienreisen.

c)      Durchführung von Fachtagungen und Fachkursen.

d)      Gesellige Anlässe.

e)      Berufs- und Nachwuchsausbildung.

f)       Herausgabe einer Fachzeitschrift und evtl. weiterer Fachliteratur.

g)      Unterhalt einer eigenen Website.

h)      Zusammenarbeit mit anderen Fachvereinen, Schulen und Verbänden mit gleichgerichteten Zielen sowie mit Behörden.
 

 

2. Mitgliedschaft

Art. 5
Mitgliederkategorien

 

Der SVTF hat folgende Mitgliederkategorien:

a)      ordentliche Mitglieder (OM)

b)       Jungmitglieder (JM)

c)       Seniorenmitglieder (SM)

d)       Ehrenmitglieder (EM)

e)       Fördermitglieder (FM)

 

Art. 6
Aufnahmebedingungen

Ordentliche Mitglieder können  werden: Textilfachleute aller Stufen sowie Personen, die eine nähere Beziehung zur Textilwirtschaft haben.

Jungmitglieder können werden: Personen in einer textilen Aus- oder Weiterbildung oder Textilfachleute bis zum 29. Altersjahr.

Seniorenmitglieder: Ordentliche Mitglieder werden in dem Jahr zum Seniorenmitglied mutiert, in dem sie das 63. Altersjahr erreichen.

Ehrenmitglieder können werden: Natürliche Personen, die sich um den SVTF in herausragender Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Fördermitglieder können werden: juristische und natürliche Personen, welche dem SVTF nahe stehen und die Ziele und Bestrebungen des SVTF unterstützen. Sie geniessen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und können insbesondere ihre Mitarbeitenden zum Mitgliedertarif an den SVTF Veranstaltungen teilnehmen lassen.
 

Art. 7
Eintritt

Austritt

Ausschluss

 

Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind schriftlich per Brief, E-Mail oder über die Homepage einzureichen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Ein Austritt ist jeweils per Ende Dezember möglich, mit schriftlicher an den Vorstand gerichteter Austrittserklärung bis spätestens Ende Oktober eines jeden Jahres.

Ein Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung. Ein Rekurs an die nächste Generalversammlung steht dem ausgeschlossenen Mitglied offen.

Ein Ausschluss kann durch den Vorstand bei Vorliegen

wichtiger Gründe beschlossen werden. Ein Rekurs an die nächste Generalversammlung steht dem ausgeschlossenen Mitglied offen.

 

Art. 8
Mitglieder-beiträge

 

Die Jahresbeiträge für die einzelnen Mitgliederkategorien werden jährlich durch die Generalversammlung für das darauffolgende Jahr festgelegt.

Die Rechnungstellung für den Mitgliederbeitrag erfolgt im ersten Quartal des Jahres. Der Beitrag ist innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen.

Der Ausschluss von Mitgliedern gem. Art. 6 entbindet nicht von der Beitragspflicht bis und mit demjenigen Jahr, in welchem die Entlassung aus der Mitgliedschaft erfolgt.

 

 

 

 

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 9
Rechte

 

Jedem Mitglied stehen folgende Rechte zu :

a)      Stimm- und Wahlrecht.

b)      Einreichung von Anträgen an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung.

c)      Teilnahme an den Veranstaltungen, Kursen und Versammlungen des SVTF zum entsprechend festgelegten Mitgliedertarif.

d)      Bezug des offiziellen Publikationsorgans.

 

 

 

Art. 10
Pflichten

 

Mit dem Eintritt in den SVTF werden die Statuten anerkannt.

Die Mitglieder zahlen einen von der Generalversammlung festzulegenden Jahresbeitrag.

   

4. Finanzierung

Art. 11
Einnahmen

 

Die Einnahmen des SVTF setzen sich wie folgt zusammen:

a)      Jahresbeiträge der Mitglieder.

b)      Allfällige Überschüsse von Kursen, Veranstaltungen und anderen Dienstleistungen.

c)      Allfällige Spenden, Legate und Zinsen.

d)      Allfällige Überschüsse bei der Herausgabe von Fachliteratur.

 

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der in Art. 4 genannten Tätigkeiten des SVTF. Der Vorstand legt an der General-versammlung Rechnung ab und unterbreitet ihr ein Budget für das laufende Kalenderjahr.

Die finanziellen Kompetenzen des Vorstandes sind im Finanzreglement festgelegt.

 

Art. 12
Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten des SVTF haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung ist unter Vorbehalt von ZGB Art. 55 Abs. 3  ausgeschlossen.
 

Art. 13
Geschäfts-jahr

 

Das Geschäfts- und das Rechnungsjahr sind mit dem Kalenderjahr identisch.

 

 

5. Organisation des Vereins

Art. 14
Organisation

 

Die Organe des SVTF sind :

a)      die Generalversammlung (nachfolgend GV genannt)

b)      der Vorstand

c)      die Rechnungsrevisoren.

 

6. Generalversammlung

Art. 15
Ordentliche GV

 

Die ordentliche GV bildet das oberste Organ des SVTF. Sie findet jährlich statt. Ort, Zeit und Traktanden werden vier Wochen vorher durch den Vorstand bekanntgegeben.

Anträge für zusätzliche Traktanden sind mindestens zwei Wochen vor der GV dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Die GV behandelt folgende Geschäfte :

a)      Genehmigung und Änderung der Statuten.

b)      Entgegennahme des Geschäftsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung sowie Entlastung von Präsident, Kassier und Vorstand.

c)      Genehmigung  des Budgets.

d)      Genehmigung des Protokolls der letzten GV und des Revisorenberichts.

e)      Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren.

f)       Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das folgende Geschäftsjahr.

g)      Entscheid über eingereichte Anträge gemäss Art. 15 Abs. 2.

h)      Entscheid über Rekurse gemäss Art. 7 Abs. 3 und 4.

In der Regel wird offen abgestimmt. Der Vorsitzende oder mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmung verlangen.

Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden, mit Ausnahme derjenigen, für welche das Gesetz oder die Statuten eine qualifizierte Mehrheit vorsehen.

 

Art. 16
ausser-ordentliche GV

 

Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:

a)      durch den Vorstand.

b)      auf schriftlich begründetes Begehren von 10% der Mitglieder.

Der Vorstand ist berechtigt, für die Einberufung einer ausserordentlichen GV eine Frist von sechs Wochen zu beanspruchen.

 

Art. 17
Statuten-änderung

 

Eine Änderung der Statuten kann an der GV mit Zustimmung von zwei Dritteln der jeweils anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn der entsprechende Änderungsantrag mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht wurde.

 

 

7. Vorstand

Art. 18
Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder werden der Präsident und der Vizepräsident von der ordentlichen GV für die Dauer eines Jahres gewählt.

Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen GV jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Mitglieder des Vorstandes bekleiden ein Ehrenamt und erhalten eine Spesenentschädigung gemäss Finanzreglement
Ziff. 3.

 

Art. 19
Aufgaben

 

Der Vorstand hat nachfolgende Aufgaben:

a)      Er verfolgt die SVTF-Ziele.

b)      Vertretung des SVTF nach aussen.

c)      Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der GV.

d)      Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss von Mitgliedern.

e)      Verleihungen von Ehrungen und Auszeichnungen.

f)       Vorbereitung des Jahresprogramms und Umsetzung desselben.

g)      Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der GV.

h)      Bestellung und Beaufsichtigung der Kommissionen, Delegationen und des Sekretariats.

i)        Verabschiedung der erforderlichen Geschäftsreglemente, insbesondere  Zeichnungsberechtigung für nicht-finanzielle Belange, Vorstandsorganisation, Finanzen, Kommissionen, Publikationsorgan, Fachzeitschrift, Ehrungen, Auszeichnungen, Sekretariat.

Die Zeichnungsberechtigung für finanzielle Belange ist im Finanzreglement separat geregelt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

 

Art. 20
Kommissionen

 

Die Kommissionsmitglieder werden vom Vorstand gewählt. Die Kommissionsvorsitzenden sind gleichzeitig Vorstandsmitglieder.

Die Kommissionen sind verantwortlich für die Durchführung der vom Vorstand festgelegten Ziele.
 

 

8. Rechnungsrevisoren

Art. 21
Kontrollstelle

 

Die GV wählt für die Dauer von drei Jahren mindestens zwei Personen als Rechnungsrevisoren. Wiederwahl ist möglich.

Den Revisoren obliegt die Prüfung der ihnen mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung vom Kassier unterbreiteten Jahresrechnung gemäss OR Art. 728. Sie erstellen darüber einen Bericht zuhanden der GV.
 

 

9. Auflösung

Art. 22
Auflösung

 

Die Auflösung des SVTF bedarf der Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Die Versammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, beschliesst auch über die Verwendung des SVTF-Vermögens im Sinne des Vereinszwecks. Das SVTF Vermögen darf nicht an die Mitglieder verteilt werden.

 

 

10. Übergangsbestimmung

Art. 23
Inkrafttretung

 

Diese Statuten treten nach erfolgter Genehmigung durch die Gründungsversammlung sofort in Kraft.

 

Art. 24
Übernahme

 

Die Mitglieder der beiden vor der Fusion bestehenden Vereine treten mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages für das Jahr 2013 dem SVTF als Mitglied bei.

 

   

Anmerkung

 

 Alle personenbezogenen Formulierungen gelten sowohl in der weiblichen wie in der männlichen Form. Der Einfachheit halber ist der Text in der männlichen Form abgefasst.

 

 

 

 

Genehmigt von der Gründerversammlung vom  24. Oktober 2012

 

Für den Schweizer Verein Textilfachleute  SVTF

 

 

Der Präsident                                     Die Vizepräsidentin
gez. Dr. Markus Müller                       gez. Claudia Bernet

 

 

Zürich, den 24. Oktober 2012

     

Berücksichtigt ist:

Statutenänderung, genehmigt durch die 2. GV vom 23. April 2015 (Art. 2)
Statutenänderung, genehmigt durch die 6. GV vom 2. Mai 2019 (Art. 6)

Statuten

Stand: 2. Mai 2019

Finanzreglement

Das Finanzreglement regelt gemäss Statuten (Art. 11 und Art. 19) alle finanziellen Belange des Schweizer Vereins Textilfachleute (SVTF) nach aussen und gegenüber ihren Vorstands- und Kommissionsmitgliedern.

1.  Vertretung nach aussen und Zeichnungsberechtigungen

Die Vertretung des SVTF nach aussen in finanziellen Belangen werden vom amtierenden Kassier und von der Geschäftsstelle wahrgenommen, dies vor allem gegenüber Behörden, Banken und anderen finanziellen Institutionen.

Die Zeichnungsberechtigungen sind wie folgt geregelt:

  • Der Kassier hat gegenüber Behörden (sofern notwendig) die Einzelunterschrift. Gegenüber Banken und anderen finanziellen Institutionen hat er die Unterschrift zu Zweien.

  • Die Geschäftsstelle (Sekretariat) hat gegenüber Behörden (sofern notwendig) die Einzelunterschrift. Gegenüber Banken und anderen finanziellen Institutionen hat sie die Unterschrift zu Zweien.

2.  Mitgliederbeitrag

Alle Mitglieder, inklusive Kommissionsmitglieder, haben den ordentlichen Jahresbeitrag entsprechend ihrer Kategorie zu entrichten. Die Vorstandsmitglieder und die Revisoren sind vom Jahresbeitrag befreit.

3. Entschädigungen an Vorstandsmitglieder (VM) und Kommissionsmitarbeiter

Die Mitglieder des Vorstandes und der Kommissionen erhalten jährlich eine Entschädigung zur Abdeckung ihrer Auslagen und als Entgelt für Ihre Arbeit. Die Höhe der entsprechenden Entschädigungen wird durch den Vorstand bestimmt. Die Entschädigungen für Vorstandsmitglieder bestehen aus einer Grundpauschale und einem aufwandbezogenen Zusatzentgelt. Die Grundpauschale deckt die Teilnahme an den Vorstandsitzungen und die allgemeine Vorstandsarbeit ab. Für die Berechnung der Zusatzentgelte soll grundsätzlich mit einem Ansatz von CHF 50.00 pro Stunde gerechnet werden.

Die Entschädigungen werden am Ende eines Vereinsjahrs ausbezahlt. Für Vorstands- und Kommissionsmitglieder, die während eines Vereinsjahres ausgetreten sind, besteht kein pro rata Anspruch.

 

Die festgelegten Entschädigungen für VM betragen derzeit:

  • Grundpauschale für Vorstandsmitglieder CHF   500.-- pro Jahr.

  • Zusatzentgelt für den Präsidenten: CHF 1500.-- pro Jahr

  • Zusatzentgelt für den Kassier: CHF 3000.-- pro Jahr

  • Zusatzentgelt für die Geschäftsstelle: CHF 4000.-- pro Jahr

  • Zusatzentgelt für GV-Organisation: CHF 1500.-- pro Jahr

  • Zusatzentgelt für das Führen der Protokolle der GV und der Vorstandssitzungen CHF 1000.-- pro Jahr

Die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder betragen derzeit:

  • Für Kommissionsmitglieder (keine VM): CHF 50.-- pro Sitzung.

  • Kursorganisator (keine VM): CHF 250.-- pro Organisation

  • Mithilfe an Veranstaltung: CHF 150.-- pro Halbtag

4.  Entschädigungen an hinzugezogene Mitarbeiter

Die ressortverantwortlichen Vorstandsmitglieder beantragen an einer Vorstandssitzung die Entschädigung für hinzugezogene Mitarbeiter. Sofern sich keine andere Regelung aufdrängt, soll auch bei hinzugezogenen Mitarbeitern mit einem Ansatz von CHF 50.00 pro Stunde gerechnet werden.

5.  Spesenentschädigungen

Reisekosten

Reisekosten sind durch die Entschädigungen an Vorstands- und Kommissionsmitglieder (Ziffer 3) abgedeckt. Sie werden nur in Ausnahmefällen übernommen und müssen vom Vorstand bewilligt werden.

Die Reisekosten der Revisoren werden wie folgt vergütet:

  • Bei Reise mit dem Zug: Billet 2. Klasse

  • Bei Reise mit dem Auto: CHF 0.70 / km

Verpflegungskosten

Verpflegungskosten werden nur in Ausnahmefällen vergütet und müssen vom Vorstand bewilligt werden. Bei ganz- oder mehrtägigen Veranstaltungen sind Ausnahmen möglich. Die Vorstandsitzungen können mit einem gemeinsamen Essen zu Lasten der SVTF-Kasse abgeschlossen werden.

Den Vorstandsmitgliedern wird das Essen an der GV aus der SVTF-Kasse bezahlt.

Die ressortverantwortlichen Vorstandsmitglieder können mit ihren Kommissionsmitgliedern pro Jahr ein gemeinsames Essen zu Lasten der SVTF-Kasse durchführen.

In der Regel wird die Rechnungsrevision mit einem gemeinsamen Essen (Kassier und Revisoren) abgeschlossen.

Übrige Spesen

Spesen wie Porti, Drucksachen, Fotokopien, Verbrauchsmaterialien etc., die in den einzelnen Ressorts für Veranstaltungen, Seminare etc. anfallen, werden zu 100% vergütet.

6.  Geschenke

Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von ausserordentlichen Geschenken (Austritt aus dem Vorstand, Sonderleistungen, Geschenke an Dritte aus befreundeten Organisationen etc.).

7.  Weiterbildungsveranstaltungen / Tagungen

Zu Lasten der SVTF-Kasse werden die Kosten für Weiterbildungsveranstaltungen und Tagungen (inkl. Spesen gemäss Ziffer 5) nur für die organisierenden Mitglieder der entsprechenden Kommission übernommen.

Alle anderen Teilnehmer haben den vollen Kostenbeitrag zu leisten.

Allfällige Gäste, deren Kosten von der SVTF-Kasse übernommen werden, müssen dem Vorstand gemeldet werden.

Honorare, Geschenke sowie die Spesen für die Referenten werden von den ressortverantwortlichen Vorstandsmitgliedern bestimmt. Die Kosten müssen im entsprechenden Budget enthalten sein.

8.  Budgets

Alle Vorstandsmitglieder, die für ein Ressort verantwortlich sind, geben bis Ende November das Budget ihres Resorts für das folgende Jahr an den Kassier ab. Der Kassier erstellt jeweils bis zur ersten Vorstandssitzung jedes Jahres ein Gesamtbudget, über das der Vorstand zu bestimmen hat und das an der GV vorgelegt wird.

9.  Rechnungen / Rechnungskontrolle

Aus steuertechnischen und terminlichen Gründen sollten Rechnungen wenn immer möglich an die Adresse des Kassiers adressiert und vom Rechnungssteller direkt an diesen versandt werden.

Bei schriftlichen Aufträgen und Bestellungen sollte eine Auftrags- oder Bestellkopie an den Kassier gesandt werden, um die eingehenden Rechnungen prüfen zu können. Bei Unklarheiten wird der Kassier mit dem entsprechenden Vorstandsmitglied Kontakt aufnehmen.

Der Kassier wird alle eingegangenen Rechnungen an der darauffolgenden Vorstandssitzung den entsprechenden Ressortverantwortlichen zum nachträglichen Visum vorlegen.

10.  Delegationen an befreundete Organisationen, Anlässe, Tagungen etc.

Einladungen von befreundeten Organisationen für Anlässe, Tagungen etc. werden an den Präsidenten des SVTF gesandt. Die Delegationen werden vom Präsidenten bestimmt und die Kosten für Reise und Unterkunft werden vom SVTF übernommen.

11.  Delegationen von befreundeten Organisationen, Symposium, GV, etc.

Der Vorstand entscheidet, welche Gäste zu einem Vereinsanlass eingeladen werden. In der Regel übernimmt der SVTF die Verpflegungskosten. Über eine weitergehende Kostenübernahme entscheidet der Vorstand.

12.  Allgemeines

Andere, nicht aufgeführte finanzielle Entscheidungen, können von den Ressortleitern selber entschieden werden, sofern diese das entsprechende Budget nicht überschreiten oder die Beträge nicht grösser als CHF. 1000.-- sind. Bei nicht budgetierten Ausgaben, oder solchen, die CHF. 1000.--überschreiten, muss ein Antrag an den Vorstand gestellt werden, der darüber zu entscheiden hat.

 

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft.

 

Anmerkung

Alle personenbezogenen Formulierungen gelten sowohl in der weiblichen wie in der männlichen Form. Der Einfachheit halber ist der Text in der männlichen Form abgefasst. 

 

 

Zürich, 2. Mai 2019 Schweizer Verein Textilfachleute SVTF

Der Präsident 
Marco Bruderer

Der Kassier
Dr. Markus Müller

Finanzreglement

Stand: 2. Mai 2019

Preise

Die Mitgliederpreise sind folgendermassen aufgegliedert:

Mitgliederart

genauere Angaben siehe bei den Statuten.
 

Bei sämtlichen Mitgliederarten ist die Fachzeitschrift TEXTILplus im Preis inbegriffen.

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